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Fahrerflucht, Unfallflucht oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Fahrerflucht und ihre Folgen – erklärt von Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Es knallt, man erschrickt und anstatt zu warten, fährt man nach dem Autounfall davon. Täglich passiert dies unzählige Male auf deutschen Straßen.

Sobald man den ersten Schock überwunden hat, erinnert man sich, dass man gerade eine Straftat begangen hat. Umgangssprachlich wird sie als „Unfallflucht“ bzw. „Fahrerflucht“ bezeichnet. Der Gesetzgeber beschreibt den Straftatbestand in § 142 StGB als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Für ein Weiterfahren nach einem Unfall gibt es unterschiedlich Motive oder Gründe. Häufig ist es der Schreck oder Eile die zur Weiterfahrt führen. Manchmal ist es Alkohol am Steuer oder ein Fahren ohne Fahrerlaubnis (Führerschein), was der Polizei nicht offenbart werden soll. Nicht selten kommt es vor, dass man den Unfall nicht bemerkt hat. Erst wenn sich die Polizei meldet, erfährt man vom Tatvorwurf.

Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen im Folgenden die Wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einer Fahrerflucht.

Welches Verhalten erwartet der Gesetzgeber?

Anwalt für Strafrecht:

Was man nach einem Verkehrsunfall als Unfallbeteiligter zu tun hat, beschreibt der Gesetzgeber in § 142 StGB. Danach muss man

  • zugunsten anderer Unfallbeteiligter oder des Geschädigten die notwendigen Angaben machen
  • wenn niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, eine angemessene Zeit warten

Als Unfallbeteiligter muss man Angaben zur eigenen Person (Personalien), seines Fahrzeuges, insbesondre des Kennzeichens und der Art der Beteiligung machen. Man ist aber nicht verpflichtet, an der umfassenden Aufklärung des Unfalls mitzuwirken.

Sollte ein Feststellungsinteressent nicht vorhanden sein, muss ein Unfallbeteiligter eine angemessene Zeit warten. Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei sind insbesondere die Schwere des Unfalls, der Unfallort, die Tageszeit, die Verkehrsdichte und die Witterung von Bedeutung. 

Ich habe den Unfall nicht bemerkt, mache ich mich strafbar?

Anwalt für Strafrecht:

Die Fahrerflucht ist ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass man Kenntnis vom Unfall haben muss. Wenn man den Unfall nicht bemerkt hat, macht man sich in der Theorie nicht gem. § 142 StGB strafbar.

Problematisch ist hierbei, dass der Vorsatz etwas Subjektives ist. Ein Gericht kann nicht in den Kopf des Betroffenen schauen, um den Vorsatz zu prüfen. Auch ist in Deutschland ein Lügendetektor nicht als zulässiges Beweismittel anerkannt.

Bei leichtem Sachschaden ist es einfacher, ein Gericht davon zu überzeugen, den Unfall nicht bemerkt zu haben. In der Regel neigen Gerichte aber dazu, der Einlassung, „Ich habe den Unfall nicht bemerkt“ als Schutzbehauptung zu werten. In diesem Fall ist eine Verurteilung wegen Fahrerflucht gem. § 142 StGB möglich, obwohl man den Unfall nicht bemerkt hat.

Welche strafrechtlichen Folgen drohen bei Fahrerflucht?

Anwalt für Strafrecht:

Der § 142 StGB gibt auch das Strafmaß vor. In Frage kommen:

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gemäß § 38 StGB oder
  • Geldstrafe gemäß § 40 StGB

Daneben drohen in strafrechtlicher Hinsicht auch

  • die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und
  • die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Bei einem Großteil der Fälle geht es somit um die Frage, ob ein bedeutender Schaden entstanden ist. Wann dieser vorliegt, wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Die Grenze dürfte gegenwärtig bei ca. 1.300,00 € liegen.

Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird erst mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Gesetzgeber hat aber in § 111 a StPO dem Gericht die Möglichkeit gegeben, bereits vorläufig dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der zuständige Richter kann bereits vorläufig die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dringende Gründe vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. In der Praxis beschlagnahmt regelmäßig die Polizei den Führerschein gemäß § 94 StPO und die Staatsanwaltschaft beantragt dann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht vorliegen, droht im Falle der Fahrerflucht als Nebenstrafe ein Fahrverbot gem. § 44 StGB. Ein Fahrverbot kann verhängt werden, wenn das Gericht jemanden wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt hat. Das Fahrverbot wird für die Dauer von drei bis sechs Monaten verhängt. Es wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Frist beginnt dann aber erst, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wurde.

Gerade für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, können diese Sanktionen existenzbedrohend sein.

Ärger mit der Haftpflichtversicherung?

Anwalt für Strafrecht:

Neben strafrechtlichen Sanktionen droht regelmäßig auch Ärger mit der Haftpflichtversicherung. Diese wird im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherten (Innenverhältnis) im Falle einer Fahrerflucht von der Leistung frei. Dies bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung zunächst im Außenverhältnis an den Geschädigten zahlen wird. Im Innenverhältnis wird sie aber Rückgriff beim Versicherten nehmen. Hierbei ist dann unbeachtlich, ob der Versicherungsnehmer selbst gefahren ist oder ob er das Fahrzeug jemanden überlassen hat. In beiden Fällen wird die Versicherung Rückgriff beim Versicherten als Vertragspartner nehmen.

Wann meldet sich die Polizei?

Anwalt für Strafrecht:

Was passiert aber nun tatsächlich bei einer Fahrerflucht/Unfallflucht?

Viel häufiger als man erwartet, wird das Kennzeichen vom flüchtenden Fahrzeug durch einen Zeugen notiert. Dieser ruft dann die Polizei.

Hat die Polizei das Kennzeichen, wird sie regelmäßig versuchen, zeitnah das flüchtende Fahrzeug und den Halter/Fahrer ausfindig zu machen.

Dies bedeutet, dass es nachts bei Ihnen an der Tür klingeln kann. Sollte nicht geöffnet werden, wird auch kräftig gegen die Tür gehämmert.

Die Polizei meldet sich persönlich, was soll ich tun?

Anwalt für Strafrecht:

In einer solchen Situation ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Hierbei sollten Sie wissen, dass die Fahrerflucht bereits begangen wurde. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze. Hierzu zählt, dass Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden

  • als Beschuldigter keine Angaben zu machen brauchen.
  • als Angehöriger des Beschuldigten ebenfalls keine Angaben zu machen brauchen.

Als Rechtsanwalt kann ich Ihnen deshalb nur dringend empfehlen, keine Angaben zum Tatgeschehen zu machen. Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar! Vielmehr sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie zunächst mit einem Rechtsanwalt sprechen wollen. Dieser wird als erstes Akteneinsicht nehmen. Anhand des Akteninhaltes kann man dann entscheiden, ob eine Einlassung abgegeben werden soll.

Regelmäßig habe ich vor mir Mandanten sitzen, die sich nicht an diese Empfehlung gehalten haben. Vielmehr haben sie unmittelbar gegenüber dem Polizeibeamten eingeräumt, das Fahrzeug geführt zu haben. Selbstverständlich gab es Gründe, warum man nicht angehalten hat. Hierzu zählen insbesondere, dass man den Unfall nicht bemerkt habe oder in Eile gewesen sei. Der aufnehmende Polizeibeamte wird einem bei der Vernehmung auch Verständnis entgegen bringen.

Bei der späteren Akteneinsicht stellt man dann fest, dass ein Tatnachweis ohne Einlassung nicht möglich gewesen wäre. Dies meistens deshalb, weil nur Angaben zum Kennzeichen vorliegen. Der Fahrer wurde häufig nicht wahrgenommen. Selbst aber, wenn der Zeuge Angaben zum Fahrer gemacht hat, sind diese meistens zur Identifizierung des Täters nicht ausreichend.

Neben den Angaben zum Fahrer interessiert die Polizei auch, wo sich das Fahrzeug gegenwärtig befindet. Die Polizei möchte nämlich das Fahrzeug auf Unfallspuren untersuchen. Auch hier gilt, dass Sie nicht aktiv an der eigenen Überführung mitwirken müssen. Dies bedeutet, dass Sie auch in Bezug auf diese Frage keine Antwort geben müssen. Regelmäßig schaut sich dann die Polizei die Fahrzeuge in unmittelbarer Nachbarschaft an. Sollte das Unfallfahrzeug dort aufgefunden werden, ist die Polizei berechtigt, das Fahrzeug zu untersuchen.

Sobald sich die Polizei von Ihnen verabschiedet hat, sollten Sie Kontakt mit einem im Verkehrsstrafrecht erfahrenden Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger aufnehmen.

Die Polizei meldet sich telefonisch, was soll ich tun?

Anwalt für Strafrecht:

Sollte die Polizei Sie nicht antreffen, versucht man regelmäßig, telefonisch mit dem Halter in Kontakt zu treten. Auch hier gilt, dass Sie keine Angaben zu machen brauchen. Wenn Sie gegenüber dem Polizeibeamten telefonisch einräumen, dass Sie oder ein Angehöriger zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, wird der Beamte hierüber eine Aktennotiz fertigen. Selbst wenn Ihre telefonische Einlassung gegenüber der Polizei nicht der Wahrheit entsprochen haben sollte und deshalb das Geständnis später widerrufen wird, wird der Polizeibeamte in einer Hauptverhandlung aussagen, dass Sie ihm gegenüber die Tat glaubhaft eingeräumt haben.

Auch wenn Sie telefonisch von der Polizei kontaktiert werden, sollten Sie unmittelbar nach dem Telefonat Kontakt zu einem Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger aufnehmen.

 

 

Sie erhalten eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter – was soll man tun?

Sollte man Sie weder persönlich noch telefonisch erreichen, wird Ihnen die Polizei eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Anhörungsschreiben übersenden. In diesem werden Sie entweder aufgefordert, zu einer festgesetzten Terminstunde mit dem Unfallfahrzeug im Polizeirevier zu erscheinen oder Sie sollen schriftlich zum Tatvorwurf Stellung nehmen. Die Vorladung oder das Anhörungsschreiben sind in der Regel so formuliert, dass der Anschein erweckt wird, dass die Vorladung als Beschuldigter oder das Anhörungsschreiben für Sie die einzige Möglichkeit darstellen, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Dies ist aber komplett unzutreffend. Im Strafverfahren hat man im Ergebnis bis zur Urteilsverkündung die Möglichkeit, jederzeit Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Die Polizei „nutzt“ Formulierungen, um Sie im Unklaren über die Rechtslage zu lassen.

Da es bis zu einer Urteilsverkündung in diesem Verfahrensabschnitt noch lange hin ist, sollten Sie nicht auf den Brief antworten oder persönlich mit einer zusammengebastelten Geschichte im Polizeirevier vorstellig werden. Vielmehr sollten Sie spätestens jetzt einen Strafverteidiger konsultieren.

Der Verteidiger wird dann zunächst Akteneinsicht nehmen. Bereits in diesem Verfahrensabschnitt kann der Rechtsanwalt darauf hinwirken, dass Ihnen die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen wird. Sollte ein Tatnachweis nicht möglich sein, wird der Rechtsanwalt beantragen, dass das Verfahren zeitnah mangels Tatnachweis eingestellt wird.

Aber auch in den Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörde nachweisen kann, dass Sie gefahren sind, bedarf es der Mitwirkung eines im Verkehrsrecht versierten Strafverteidigers. Nur der Verteidiger kann mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf Augenhöhe verhandeln. Der Strafverteidiger wird auf die Einhaltung Ihrer Rechte bestehen. Hierbei geht es insbesondere um Fragen, ob das Verfahren z.B. wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Auflage eingestellt wird, ob und wenn ja wie lange der Führerschein entzogen wird und natürlich, welche Strafe verhängt werden soll. Hierbei ist es regelmäßig sinnvoll, ein Gegengutachten einzuholen, welches überprüft, ob die vom Geschädigten mitgeteilte Schadenshöhe zutreffend ist.

Ist der Tatbestand der Fahrerflucht überhaupt verfassungsgemäß?

Anwalt für Strafrecht:

Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass es unter Juristen nicht unumstritten ist, ob der Straftatbestand der Fahrerflucht verfassungsgemäß ist. Einer der Bedenken ist, dass durch diese Vorschrift ein Verhalten der Verkehrteilnehmer erzwungen werden soll, welches man an anderer Stelle von keinem „Straftäter“ erwarten würde.

Der Dieb im Supermarkt wird nicht noch einmal bestraft, weil er nach dem Einstecken der Ware an der Kasse nicht laut ruft: „Liebe Kassiererin, ich habe die Zigaretten heimlich unter meinem Mantel versteckt.“ Wenn ich versehentlich mit einem Ball eine Fensterscheibe einschieße und dann aus Furcht vor Konsequenzen davon laufe, werde ich strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen.

Trotz dieser Einwände geht das Bundesverfassungsgericht als Hüterin der Verfassung davon aus, dass der Straftatbestand verfassungskonform ist.

Sie haben weitere Fragen zur Fahrerflucht?

Anwalt für Strafrecht:

Sollten Sie Fragen zur Fahrerflucht oder zum Verkehrsstrafrecht haben, stehe ich Ihnen unter unseren Kontaktdaten zur Verfügung.